DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Aufsichtsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Art. 11 DBA Frankreich entspricht im Hinblick auf den Regelungsgegenstand dem Art. 16 OECD-MA. Der Text besteht seit der ersten Version des DBA Frankreich unverändert. Nicht nur hinsichtlich seiner Stellung im Abkommenszusammenhang, sondern auch bezüglich seiner grundsätzlichen Regelungsidee lassen sich Abweichungen vom OECD-MA konstatieren. Während der Kern der OECD-Regelung das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zuweist, die die Vergütungen zahlt, besteht eine Abweichung vom OECD-MA dahingehend, dass die prinzipielle Besteuerung am Wohnsitz des Berechtigten erfolgen soll. Allerdings ist ein Vorbehalt für eine Quellenabzugsteuer des Ansässigkeitsstaates der Gesellschaft vereinbart. Während somit nach Art. 16 OECD-MA der Quellenstaat ein unbegrenztes Besteuerungsrecht haben soll, soll er nach Art. 11 Abs. 2 DBA Frankreich nur eine Abzugsteuer erheben dürfen.
2Demgemäß lässt sich folgender Aufbau nachzeichnen. Art. 11 Abs. 1 DBA Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrats von AG oder KGaA oder Mitglieder ähnlicher Organe erhalten, dem Ansässigkeitsstaat des B...