DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 6 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Die Vorschrift des Art. 6 DBA Frankreich war seit Anbeginn vorhanden und wurde niemals angepasst. Art. 6 Abs. 1–3 DBA Frankreich stimmen mit den Regelungen in Art. 8 OECD-MA 2014 inhaltlich uneingeschränkt überein. Die Abkommensbestimmung modifiziert das Betriebsstättenprinzip des Art. 4 DBA Frankreich. Dies geschieht dadurch, dass für den Bereich der Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt dem Geschäftsleitungsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zugewiesen wird.
2Die Rechtsfolge des Art. 6 DBA Frankreich ist abschließend. Dies kommt in der Verwendung des Passus „können nur“ zum Ausdruck. Somit sind sowohl im Falle von Frankreich als Wohnsitzstaat als auch im Falle von Deutschland als Wohnsitzstaat die betreffenden Einkünfte im Wohnsitzstaat stets freizustellen. Das Recht, die zugrundeliegenden Einkünfte dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, bleibt davon in beiden Fällen unberührt.
3Allerdings enthält das DBA Frankreich keine dem Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 bzw. Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2017 entsprechende ausdrückliche Bestimmung für Pooleinkünfte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift bleibt jedoch ohne Konsequenz, denn die Besteuerung von Pooleinkünften richtet sich auch ohne ihre ausdrückliche Erwähnung nach Art. 6 DBA Frankreich. Wird somit einem Luf...