Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Prof. Cornelia Kraft (August 2024)

Erläuterungen

Prof. Cornelia Kraft
A. Überblick über die Vorschrift

1Art. 3 DBA Frankreich regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Insoweit entspricht er weitgehend Art. 6 OECD-MA/VHG-DBA, umfasst aber einen Absatz mehr, da die Definition des unbeweglichen Vermögens in zwei Absätzen (Art. 3 Abs. 2 und 3 DBA Frankreich) enthalten ist.

2Art. 3 Abs. 1 DBA Frankreich weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Belegenheitsstaat zu („. . . können nur. . .“), ohne zwischen Belegenheitsstaat und Ansässigkeitsstaat zu differenzieren. Dagegen sieht Art. 6 Abs. 1 DBA Frankreich in den Abkommensmustern ein Besteuerungsrecht im Belegenheitsstaat für den Fall vor, dass dieser Quellenstaat ist, und formuliert die Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge.

3Art. 3 Abs. 2 DBA Frankreich verweist für die Definition des unbeweglichen Vermögens auf das nationale Recht des Belegenheitsstaates und stimmt damit weitgehend mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA/VHG-DBA überein.

4Art. 3 Abs. 3 Halbsatz 1 DBA Frankreich enthält einen Positivkatalog von Rechten, die unabhängig vom Recht des Belegenheitsstaates immer zum unbeweglichen Vermögen gehören. Art. 3 Abs. 3 Halbsatz 2 DBA Frankreich schließt Schiffe ausdrücklich vom Begriff des unbeweglichen Vermögens aus (Negati...

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