DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (Art. 2 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 enthält – wie auch Art. 2 OECD-MA/ErbSt – die unter das Abkommen fallenden Steuern. Art. 2 entspricht weitgehend Art. 2 OECD-MA/ErbSt. In Abweichung vom OECD-MA/ErbSt benennt Abs. 3 die konkreten Steuern, die unter das Abkommen fallen. In Abweichung vom OECD-MA/ErbSt enthält Abs. 4 einen Satz 2, welcher eine Sonderregelung für Stiftungen oder Vereine hinsichtlich der deutschen Erbschaftsteuer trifft. Einzelheiten hierzu vgl. → Art. 1 Rz. 8 ff.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Zu den Abweichungen zum OECD-MA/ErbSt s. den vorstehenden Überblick.
3–6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung/die Vorschrift im Einzelnen
I. Abs. 1 bzw. OECD-MA/ErbSt
7Art. 2 Abs. 1 entspricht wortgleich Art. 2 Abs. 1 OECD-MA/ErbSt. Die Norm regelt damit – in Übereinstimmung mit dem OECD-MA/ErbSt – die Abkommensgeltung für Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern und stimmt wortgleich überein. Im Weiteren vgl. die Kommentierung zu Art. 2 Abs. 1 OECD-MA/ErbSt (Loose in GKGK, DBA, Art. 2 OECD-MA/ErbSt Rz. 4).
II. Abs. 2 bzw. OECD-MA/ErbSt
8Art. 2 Abs. 2 entspricht wortgleich Art. 2 Abs. 2 OECD-MA/ErbSt. Diese Norm definiert die in Abs. 1 genannten „Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern“. Als diese gelten (1) Abs. 2 Satz 1 für Erwerbe von Todes wegen: die Steuern, die von Todes wegen als Nachlas...