OECD-MA/ErbSt Artikel 2

Abschnitt I: Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften [1] erhoben werden.

2. Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungsteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.

3. Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:

  1. in (Staat A): . . . . . . . .

  2. in (Staat B): . . . . . . . .

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-87686

1 Schweiz: Statt ”Gebietskörperschaften” die Worte ”politische Unterabteilungen oder lokale Körperschaften”.