OECD-MA/ErbSt Artikel 1

Abschnitt I: Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Dieses Abkommen gilt für

  1. Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und

  2. Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wonsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

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EAAAA-87686