OECD-MA/ErbSt Artikel 16

Abschnitt VI: Schlußbestimmungen

Artikel 16 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr . . . . . das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

  1. (in Staat A): . . . . . . .

  2. (in Staat B): . . . . . . .

Schlußklausel

Anmerkung: Die Schlußklausel über die Unterzeichnung richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der beiden Vertragsstaaten.

Fundstelle(n):
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EAAAA-87686