DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Geltungsdauer und Kündigung (Art. 16 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 enthält – wie auch Art. 16 OECD-MA/ErbSt – die Geltungsdauer und Kündigung des DBA Frankreich/ErbSt. Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend, wenn auch mit einem anderen – ungewöhnlichen und missverständlichen – Wortlaut, Art. 16 OECD-MA/ErbSt.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Es gibt keine Abweichungen zum OECD-MA/ErbSt.
3–7Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung/die Vorschrift im Einzelnen
81. Wie das OECD-MA/ErbSt sieht auch das DBA Frankreich/ErbSt eine Mindestlaufzeit vor, allerdings mit einer anderen Formulierung. Die Mindestlaufzeit des DBA Frankreich/ErbSt beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Jahr des Inkrafttretens. Nach Art. 20 Satz 1 kann jeder Vertragsstaat das DBA auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen, und zwar „bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres“. Nicht ganz eindeutig ist, ob die Kündigung bis zum 30.6. eines jeden Kalenderjahres ausgesprochen sein muss, sodann zu einem späteren Zeitpunkt – der nicht oder nicht genau genannt ist – wirksam wird, oder ob sie bis zum 30.6. eines jeden Kalenderjahres ausgesprochen sein muss und sofort wirksam wird. Es ist von der zweiten Alternative auszugehen, denn Art. 20 Satz 2 regelt, dass in diesem Fall das Abkommen auf Besteuerungs...