DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen (Art. 1 OECD-MA/ErbSt)
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 enthält – wie auch Art. 1 OECD-MA/ErbSt – die unter das Abkommen fallenden Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen, wenn der Erblasser bzw. der Schenker im Zeitpunkt seines Todes bzw. im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte. Die Ansässigkeit des Erwerbers spielt für die Frage nach der Abkommensberechtigung bzw. dem Abkommensschutz keine Rolle. Dies wird von Stimmen in der Literatur zu Recht kritisiert mit dem Hinweis darauf, dass beide Staaten auch eine nachrangige,Ableitung der unbeschränkten Steuerpflicht vom Erwerberwohnsitz kennen, und zwar in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c DBA (für Frankreich) bzw. Art. 11 Abs. 2 Buchst. b DBA (für die Bundesrepublik Deutschland) (die sog. überdachende Besteuerung). In diesen Fällen (z. B. bei Doppelansässigkeit des Erwerbers oder bei Ansässigkeit des Erwerbers in einem Vertragsstaat und Belegenheit von Vermögensgegenständen im anderen Vertragsstaat) kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, die nicht vom DBA Frankreich/ErbSt erfasst wird.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Es gibt keine Abweichungen zum OECD-MA/ErbSt.
3–7Einstweilen frei