DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 DBA USA/ErbSt regelt die Geltungsdauer, die Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem wann das Abkommen außer Kraft tritt.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Die Struktur der Vorschrift entspricht derjenigen in Art. 16 OECD-MA/ErbSt. Der Wortlaut und insbesondere die Fristen sind an die Vorstellungen der amerikanischen und der deutschen Vertragspartei angepasst worden.
B. Systematische Kommentierung
I. Die Regelung in Art. 18 DBA USA/ErbSt
3Art. 18 regelt die Geltungsdauer, die Kündigung und das Ende der Anwendung des Abkommens.
4Geltungsdauer: Das Abkommen bleibt in Kraft, solange ein Vertragsstaat es nicht gekündigt hat.
5Für die erstmalige Kündigung galt eine Sperrfrist von drei Jahren; diese ist drei Jahre nach dem Inkrafttreten, d. h. am , abgelaufen.
6Das Abkommen kann nun jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten durch einen Vertragsstaat gekündigt werden.
7Für den Kündigungsfall regelt Art. 18 Satz 1 DBA USA/ErbSt Folgendes zur Geltungsdauer:
Nachlassfälle: Das Abkommen findet keine Anwendung auf Nachlässe von Personen, die nach dem 31. Dezember des Jahres sterben, der auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsf...