DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 Abs. 1 DBA USA/ErbSt enthält die übliche Diplomatenklausel; sie sichert die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
2Art. 15. Abs. 2 DBA USA/ErbSt nimmt die Beamten internationaler Organisationen sowie die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat befinden, von den Regelungen des Abkommens aus.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 15 Abs. 1 DBA USA/ErbSt entspricht weitgehend wörtlich Art. 13 OECD-MA/ErbSt sowie in vollem Wortlaut Art. 28 OECD-MA 2017.
4In Art. 13 OECD-MA findet sich keine entsprechende Regelung.
B. Systematische Kommentierung
I. Vorrechte für Diplomaten und Konsularbeamte (Art. 15 Abs. 1 DBA USA/ErbSt)
5Art. 15 Abs. 1 DBA USA/ErbSt enthält die übliche Diplomatenklausel; sie entspricht sachlich Art. 28 OECD-MA 2017 sowie Art. 13 OECD MA/ErbSt. Sie sichert die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
6Ergänzend wird auf die Ausführungen von Oellerich...