DBA USA/ErbSt Artikel 15

Abschnitt IV

Artikel 15 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Beamte internationaler Organisationen oder Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat befinden und nicht so behandelt werden, als hätten sie für die Zwecke der Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten.

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ZAAAA-87679