DBA USA/ErbSt Artikel 6

Abschnitt III

Artikel 6 Vermögen einer Betriebstätte und Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung

(1) Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt – ausgenommen das nach den Artikeln 5 und 7 zu behandelnde Vermögen – kann im anderen Staat besteuert werden.

(2)

  1. Der Ausdruck „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines Vertragsstaats ganz oder teilweise ausgeübt wird.

  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

    einen Ort der Leitung,

    eine Zweigniederlassung,

    eine Geschäftsstelle,

    ein Ladengeschäft oder eine andere Verkaufseinrichtung,

    eine Fabrikationsstätte,

    eine Werkstätte,

    ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

    eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

  3. Ungeachtet des Buchstabens a begründet eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten keine Betriebstätte:

    das Benutzen von Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens;

    das Unterhalten eines Bestands von Gütern oder Waren des Unternehmens zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

    das Unterhalten eines Bestands von Gütern oder Waren des Unternehmens zu dem Zweck, sie durch ein anderes Unternehmen bearbeiten oder verarbeiten zu lassen;

    das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung zu dem Zweck, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

    das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung zu dem Zweck, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, wenn sie vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

  4. Hat ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat keine Betriebstätte im Sinne der Buchstaben a bis c, so wird es dennoch so behandelt, als habe es im letztgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn es in diesem Staat durch einen Vertreter gewerblich tätig ist, der eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat regelmäßig ausübt, es sei denn, dass sich die Ausübung der Vollmacht auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

  5. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Staat, weil es dort seine gewerbliche Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

  6. Der Umstand, dass eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person oder eine Körperschaft eines der Vertragsstaaten

    i)

    eine Körperschaft des anderen Staates beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr gemeinsam beherrscht wird oder

    ii)

    eine Körperschaft beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr gemeinsam beherrscht wird, die im anderen Staat (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) gewerblich tätig ist,

wird bei der Feststellung, ob diese Person oder Körperschaft eine Betriebstätte im anderen Staat hat, nicht berücksichtigt.

(3) Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das zu einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat gehört – ausgenommen das unter Artikel 5 fallende Vermögen – kann im anderen Staat besteuert werden.

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