DBA-Kommentar
2025
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Protokoll DBA Niederlande
I. Zum gesamten Abkommen
(1) Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Abkommen.
(2) Werden Einkünfte oder Gewinne über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten steuerlich transparent ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden.
In anderen Fällen, in denen Rechtsträger in einem der Vertragsstaaten als steuerlich transparent und im anderen Vertragsstaat als nicht steuerlich transparent gelten und dies zu einer Doppelbesteuerung oder einer nicht diesem Abkommen entsprechenden Besteuerung führt, suchen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 25 Lösungen, um eine Doppelbesteuerung beziehungsweise eine nicht diesem Abkommen entsprechende Besteuerung zu vermeiden und gleichzeitig zu verhindern, dass Einkünfte nur aufgrund der Anwendung des Abkommens (teilweise) nicht der Steuer unterliegen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können diese einvernehmlichen Lösungen veröffentlichen.
II. Zu Artikel 4
Eine nicht natürliche Person gilt als in den Niederlanden steuerpflichtig, wenn sie f...
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