Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 32 Inkrafttreten

Trinks (November 2019)

Erläuterungen

1Aus Art. 32 ergeben sich in Ausformung von Art. 30 OECD-MA 2014/2017 Inkrafttreten und Anwendungszeitraum des Abkommens.

2Gemäß Abs. 1 bedarf das Inkrafttreten des Abkommen der Ratifikation desselben. Das Abkommen ist am in Kraft getreten. Die Änderungen des Protokolls vom gelten seit dem .

3Der Anwendungszeitraum wird in Abs. 2 für beide Vertragsstaaten und nach Steuerarten einzeln bestimmt. In Irland gilt es für alle Veranlagungsjahre, die nach dem beginnen. Bei der Körperschaftsteuer ist auf den Beginn des Wirtschaftsjahres abzustellen. Auch Deutschland stellt – wie in seiner Abkommenspraxis üblich – auf Veranlagungszeiträume nach dem Stichtag ab. Bei Abzugsteuern ist auf den Zahlungszeitpunkt abzustellen.

4Abs. 3 beendet die Anwendung des früheren DBA Irland. Der Übergang erfolgte nahtlos.

5In Abs. 4 wurde mit Verweis auf den Methodenartikel des früheren DBA eine Übergangsregelung formuliert. Bestand nach dem Methodenartikel des alten Abkommens – und zwar nur nach diesem – Anspruch auf eine höhere Entlastung von der Steuer gewährt als das vorliegende Abkommen, behält das alte Abkommen seine Wirkung für weit...

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