Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Gerhard Kraft (Februar 2019)

A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
Gerhard Kraft

1Art. 19 DBA USA hat die Besteuerung von Gehältern, Löhnen und Ruhegehältern des öffentlichen Dienstes sowie bestimmter Entschädigungen zum Gegenstand, sein Anwendungsbereich ist somit auf natürliche Personen begrenzt. Demgemäß enthält Art. 19 Abs. 1 DBA USA die Regelung der Besteuerung der Gehälter und Löhne des öffentlichen Dienstes. Die Besteuerung von Ruhegehältern des öffentlichen Dienstes hat ihren Niederschlag in Art. 19 Abs. 2 DBA USA gefunden. Ruhegehälter, Renten und andere Beträge, die als Ausgleich für Schäden infolge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung gezahlt werden, sind Gegenstand der Besteuerungsregel des Art. 19 Abs. 3 DBA USA. Art. 19 Abs. 4 beansprucht Geltung für die Gehälter, Löhne und Ruhegehalter des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit steht. Art. 19 Abs. 5 DBA USA enthält einen Rechtssatz mit Definitionscharakter, indem der Ausdruck „Organ“ umschrieben wird.

2Nach der Grundaussage des Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a DBA USA können Gehälter, Löhne und Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes nur von dem Staat besteuert werden, der die Gehälter, Löhne und Ruhegehälter zahlt. Allerdings besteht ins...

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