Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Entsprechend dem OECD-MA bestimmt Abs. 1 die Vorschrift, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können.

2Lizenzgebühren können aber auch im Quellenstaat mit 5 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren besteuert werden. Insoweit unterscheidet sich dieses Abkommen von dem Abkommensmuster der OECD.

3Von dieser Grundregel wird wiederum eine Ausnahme in Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Vorschrift gemacht. Danach wird auf Lizenzgebühren für die Benutzung von Urheberrechten an wissenschaftlichen Werken, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Planen, Formeln, Verfahren oder Know-how, sowie die Mitteilung wissenschaftlicher Erfahrungen im Quellenstaat keine (Abzug)Steuer erhoben.

4Abs. 5 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 3 OECD-MA). Abs. 6 enthält eine Quellenbestimmung für Lizenzgebühren; diese ist in Anbetracht dessen erforderlich, dass dem Quellenstaat ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zusteht. Abs. 7 enthält die übliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Vergütungen, der bei Anwendung des Grundsatzes des Fremdverhaltens als angemessen gilt (Abs. 4 OECD-MA).

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