Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 26 Informationsaustausch

Claudia Rademacher-Gottwald, Höppner (März 2009)

Erläuterungen

Höppner

1Die Vorschrift entspricht – bis auf den Geheimnisschutz vor Gericht – wörtlich Art. 26 OECD-MA. Zustellungs- und Vollstreckungshilfe ist nicht vorgesehen.

2Art. 26 verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 ff.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen.

3; 4Einstweilen frei

5Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse der Personen beschränkt, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

6Zulässige Auskunftsarten sind:

  • die Auskunft auf Ersuchen (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 137 ff.),

  • die Spontanauskunft (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 140 ff., ferner FG Düsseldorf, v. , EFG 1982, 604, und in derselben Sache BFH, v. , BStBl 1987 II, S. 92) und

  • die automatische Auskunft...

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