DBA-Kommentar
2025
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Nach Art. 19 DBA Türkei erfolgt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden. Die Grundregel des Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA Türkei weist dabei das Besteuerungsrecht für Vergütungen für eine aktive Tätigkeit ausschließlich dem sog. Kassenstaat zu, d. h. dem Quellenstaat der Vergütung. Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA Türkei dürfen die Vergütungen dagegen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch sog. Ortskräfte erfolgt. Eine Art. 19 Abs. 1 DBA Türkei entsprechende Regelung für Ruhegehälter für eine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst enthält Art. 19 Abs. 2 DBA Türkei. Durch Art. 19 Abs. 3 DBA Türkei werden Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus dem Anwendungsbereich von Art. 19 DBA Türkei ausgeschlossen, wenn sie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht hoheitlichen Aufgaben gezahlt werden. Für diese Fälle ordnet Art. 19 Abs. 3 DBA Türkei die Anwendung der Art. 15–18 DBA Türkei an.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Zwischen Art. 19 Abs. 1–3 DBA Türkei und Art. 19 Abs. 1–3 OECD-MA besteht weitestgehend Übereinstimmung im Wortlaut, inhaltliche Abweichungen aus den unterschiedlichen Wortlauten ergeben sich indes nicht. Die in Art. 18 Abs. 3 und 5 VHG-DBA vorgesehenen Bestimmungen wurden nicht in Art. 19 DBA Türkei übe...