DBA-Kommentar
2025
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 DBA Türkei regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus der persönlichen Tätigkeit von Künstlern und Sportlern. Fließen diese Einkünfte dem Künstler oder Sportler direkt zu, weist Art. 17 Abs. 1 DBA Türkei dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zu. Für Fälle, in denen solche Einkünfte dagegen nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zufließen, stellt Art. 17 Abs. 2 DBA Türkei das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates sicher. Art. 17 Abs. 3 DBA Türkei enthält, als Ausnahme zu den Abs. 1 und 2, eine Sonderregelung zur Förderung des Kulturaustausches.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA Türkei stimmen weitestgehend mit Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA überein. Unterschiede bestehen durch die Verankerung des Vorrangs gegenüber Art. 7 und 14 DBA Türkei in Art. 17 DBA Türkei, die Art. 17 OECD-MA nicht enthält. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich hieraus nicht. Eine Art. 17 Abs. 3 DBA Türkei entsprechende Regelung enthält Art. 17 OECD-MA nicht. Sie entspricht ihrem Zweck nach Art. 16 Abs. 4 VHG-DBA.
4–6Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
7Die aktuelle Fassung von Art. 17 Abs. 3 DBA Türkei wurde gegenüber Art. 17 Abs. 3 DBA 1985 abgewandelt und um einen Satz 2 erweitert.
8Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
9Derzeit ergeben...