DBA-Kommentar
2025
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 14 DBA Türkei regelt die Besteuerung von Einkünften aus freien Berufen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten und weist in Abs. 1 Satz 1 das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat der selbständigen Person zu. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt jedoch Abs. 1 Satz auch dem Quellenstaat (im Kontext des Art. 14 DBA Türkei sog. „Ausübungsstaat“) ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus selbständiger Arbeit ein. Das Besteuerungsrecht des Ausübungsstaates wird durch Abs. 1 Satz 3 betragsmäßig eingeschränkt. Was im Kontext des Art. 14 DBA Türkei unter einem „freien Beruf“ zu verstehen ist, wird in Abs. 2 definiert.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Das OECD-MA 2017 enthält keine entsprechende Norm zu Art. 14 DBA Türkei, da die bisherige Regelung zur Behandlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Art. 14 OECD-MA durch das OECD-MA 2000 aufgehoben wurde. Die „Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit“ wurde durch die Aufnahme einer zusätzlichen Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h OECD-MA (vgl. hierzu Ott in GKGK, DBA, Art. 3 OECD-MA Rz. 249 ff., NWB PAAAD-13611) in den Begriff der „Geschäftstätigkeit“ mit einbezogen, so dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit nunmehr in den Anw...