Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 26 Austausch von Informationen

Claudia Rademacher-Gottwald, Höppner (März 2009)

Erläuterungen

Höppner

1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Die Regelung entspricht – abgesehen vom zulässigen Umfang des Auskunftsaustausches – im Wesentlichen Art. 26 OECD-MA.

Art. 26 verkörpert die sog. kleine Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 183 ff.). Informationen werden also grundsätzlich nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben. Informationen, die lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen, lassen sich im Normalfall auf DBA-Basis nicht austauschen. Dies schließt nicht aus, dass Deutschland solche Informationen allein aufgrund des deutschen innerstaatlichen Rechts (vgl. § 117 Abs. 1 AO) entgegennimmt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 246 ff.) sowie im Rahmen des § 117 Abs. 3 AO (sog. Kulanzauskunft) Tunesien zukommen lässt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 67).

2; 3Einstweilen frei

4Der Auskunftsverkehr muss nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Auss...

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