Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung

Claudia Rademacher-Gottwald, Grotherr (März 2009)

Erläuterungen

Grotherr
A. Inhalt der Abkommensvorschrift

1Art. 22 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 8 und 10 bis 21) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23A/23B OECD-MA Rn. 1 ff.).

2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:

  • Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,

  • Gewinne aus der Veräußerung der in Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht genannten Vermögenswerte (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Forderungen oder Patenten; Art. 13 Abs. 3),

  • Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, bei denen die 183-Tage-Regelung gem. Art. 14 Abs. 2 erfüllt ist,

  • Ruhegehälter und Rente...

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