Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Verbundene Unternehmen

Claudia Rademacher-Gottwald, Becker (März 2009)

Erläuterungen

Becker

1Die Möglichkeit, bei verbundenen Unternehmen Gewinne zu berichtigen, ist im DBA mit Südafrika nicht in Art. 9, sondern in Art. 5 geregelt. Der Wortlaut dieser Regelung weicht auch leicht von demjenigen in Art. 9 OECD-MA ab. Während es dort heißt, daß beide Unternehmen an Bedingungen gebunden sind, die nicht dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen, verwendet Art. 5 DBA-Südafrika die Wortfassung, daß „zwischen den beiden Unternehmen” solche Bedingungen „vereinbart oder auferlegt werden”. Eine inhaltliche Abweichung zwischen den beiden Wortfassungen besteht aber nicht. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu Art. 9 OECD-MA verwiesen werden.

2Das DBA-Südafrika sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).

3Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. 8 Abs. 6) und für die Lizenzgebühren (Art. 9 Abs. 5) enthalten. Danach können Leistungen, die aufgrund „besonderer Beziehungen” übersteigert sind, berich...

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