Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

Dr. Sabine Hellwege (November 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 9 Abs. 1 entspricht Art. 9 DBA Spanien a. F. Das geltende Abkommen hat Art. 9 OECD-MA folgend Abs. 2 eingeführt. Gegenstand der Regelung des Art. 9 ist die Besteuerung zweier verbundener Unternehmen in ihren Sitzstaaten.

2Art. 9 Abs. 1 ermöglicht eine Gewinnberichtigung, wenn Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen unter anderen Bedingungen als denen des freien Marktes abgewickelt worden sind. Die Vorschrift erlaubt somit wechselseitige Gewinnkorrekturen auf der Grundlage des Fremdvergleiches (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 Abs. 1 OECD-MA Rz. 5).

3Art. 9 Abs. 2 verpflichtet den anderen Vertragsstaat in Höhe des unangemessenen Teils des Verrechnungspreises eine Gegenberichtigung vorzunehmen, um auf diese Weise eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auszugleichen (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 Abs. 2 OECD-MA Rz. 276 f.).

4Der inhaltsgleiche Wortlaut des Art. 9 OECD-MA bedeutet, dass sich die Fragen zu den Wirkungen des Art. 9 OECD-MA auf die entsprechenden Regelungen des geltenden Abkommens übertragen lassen.

5Umstritten sind die Wirkungen des Art. 9 OECD-MA und der gleichlautenden DBA-Vorschriften im Verhältnis zu innerstaatlichen Korrektu...

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