Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 45 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Büge (März 2009)

Erläuterungen

Büge

1Art. 45 Abs. 1 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischen Vertretungen. Die Erweiterung der Vorschrift auf die internationalen Organisationen hat ebenfalls lediglich klarstellende Wirkung. Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik (zu den Einzelheiten vgl. Art. 27 OECD-MA).

2Abs. 2 enthält eine Rückverweisung des Besteuerungsrechts zugunsten des Entsendestaats, soweit der Empfangsstaat sein Besteuerungsrecht nicht ausübt. Stehen besondere Übereinkünfte zu den Vertretern fremder Staaten einer Besteuerung im Empfangsstaat entgegen, gehen bestimmte Verteilungsnormen des DBA ins Leere. Durch die Rückfallklausel soll eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden.

3Abs. 3 regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Personals zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, daß die entsandte Person in dem Empfangsstaat nur im beschränkten Umfang steuerpflichtig und im Entsendestaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Während ...

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