Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Zinsen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist. Das Recht des Quellenstaats zur Besteuerung von Zinsen ist ausgeschlossen.

2Die Bestimmung des Begriffs „Zinsen” in Art. 11 Abs. 2 entspricht der im OECD-MA (Abs. 3). Außerdem ist bestimmt, daß die Einordnung von Einkünften als Dividenden der von Einkünften als Zinsen vorgeht.

3Die Abs. 3 und 4 enthalten, dem OECD-MA (Abs. 4 und 6) entsprechend, den Betriebsstättenvorbehalt und beschränken den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Teil der Zinsen, der bei einem Fremdvergleich als angemessen gilt.

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