Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Einkünfte aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 DBA-Russische Föderation entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird. Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich

  • des „Arbeitgeberkreises”,

  • der Besteuerung von Ortskräften.

2Art. 19 Abs. 2 DBA-Russische Föderation entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zu tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.

3Art. 19 Abs. 3 DBA-Russische Föderation regelt ergänzend zum OECD-MA das Besteuerungsrecht für Kriegsfolgenentschädigungsleistungen.

II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

4Soweit Art. 19 Abs. 1 DBA-Russische Föderation als Einrichtung ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA „Behörden des Vertragsstaates” nennt, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. „Arbeitgeber” sind entsprechend des OECD-MA ausschließlich Gebietskörperschaften.

III. Ortskräfte

5Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 OECD-MA entfällt das Besteuerungsrecht des Kassenstaats aufgrund des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Russische Föderation, wenn hinsichtlich des Vergütungsempfängers/Ruhegeldempfängers folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Tätigkeit im Wohnsitzstaat

  • Ansässigkeit im Wohnsitzstaat

  • Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates oder eines Drittstaates.

Die Zuweisung des Besteuer...

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