DBA-Kommentar
2025
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Artikel 32 Registrierung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vertragsparteien legen mit dieser Bestimmung die Registrierung des DBA Österreich beim UN-Sekretariat fest.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Im OECD-MA und der deutschen Verhandlungsgrundlage gibt es keine entsprechende Regelung.
4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
5Die Vertragsstaaten verpflichten sich in Art. 32 DBA Österreich, die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen zu veranlassen. Diese Registrierung sollte unverzüglich nach dem Inkrafttreten des DBA Österreich von dem Vertragsstaat veranlasst werden, in dem die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
6Nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen soll jeder Vertrag und jedes internationale Abkommen beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht werden, um sich so auf die Verträge berufen zu können.
7Da das Abkommen in Deutschland unterzeichnet wurde, hatte Deutschland die Registrie...