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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 32 Registrierung

Sergej Müller (September 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Die Vertragsparteien legen mit dieser Bestimmung die Registrierung des DBA Österreich beim UN-Sekretariat fest.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA

3Im OECD-MA und der deutschen Verhandlungsgrundlage gibt es keine entsprechende Regelung.

4Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

5Die Vertragsstaaten verpflichten sich in Art. 32 DBA Österreich, die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen zu veranlassen. Diese Registrierung sollte unverzüglich nach dem Inkrafttreten des DBA Österreich von dem Vertragsstaat veranlasst werden, in dem die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

6Nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen soll jeder Vertrag und jedes internationale Abkommen beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht werden, um sich so auf die Verträge berufen zu können.

7Da das Abkommen in Deutschland unterzeichnet wurde, hatte Deutschland die Registrie...

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