DBA-Kommentar
2025
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Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 29 DBA Österreich bezweckt, dass Mitglieder diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen aufgrund des DBA Österreich keine nachteilige Behandlung erfahren. Daher wird sichergestellt, dass das DBA Österreich nicht die steuerlichen Vorteile, die diesen Personen gewährt werden, berührt. In diesem Kontext regelt Art. 29 Abs. 2 DBA Österreich, dass das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zusteht. Art. 29 Abs. 3 DBA Österreich fingiert die Ansässigkeit im Entsendestaat unter bestimmten Voraussetzungen. Art. 29 Abs. 4 DBA Österreich schließt vom Anwendungsbereich die Personen aus, die in keinem der beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 29 Abs. 1 DBA Österreich entspricht weitgehend Art. 28 OECD-MA sowie Art. 29 VHG-DBA. Ergänzend sind vom Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 DBA Österreich die Mitglieder internationaler Organisationen miteinbezogen. Die folgenden Absätze haben keine entsprechende Regelung im OECD-MA und der deutschen Verhandlungsgrundlage.
4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Grundregel (Art. 29 Abs. 1 DBA Österreich)
5Die Grundregel des Art. 29 Abs. 1 DBA Österreich hat zur Folge, dass die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen...