DBA-Kommentar
2025
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Artikel 27 Erstattung der Abzugsteuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 DBA Österreich regelt die Erstattung von Abzugssteuern. In Art. 27 Abs. 1 DBA Österreich wird klargestellt, dass das Quellenbesteuerungsrecht nicht durch das Abkommen berührt wird, jedoch solche Steuern zu erstatten sind, soweit sie durch das Abkommen ermäßigt werden. Art. 27 Abs. 2 DBA Österreich regelt die konkreten Fristen. Art. 27 Abs. 3 DBA Österreich enthält das Recht des jeweiligen Quellenstaates, Bescheinigungen anzufordern. In Art. 27 Abs. 4 DBA Österreich ist eine Öffnungsklausel für die Durchführung des Artikels enthalten.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Im OECD-MA finden sich solche Regelungen nicht. Die Regelungen in Art. 27 DBA Österreich haben eine Entsprechung in Art. 27 VHG-DBA. Die in Art. 27 Abs. 5 VHG-DBA vorgesehene Regelung für Investmentvermögen ist in Art. 27 DBA Österreich nicht angelegt.
4Im Gegensatz zur deutschen Verhandlungsgrundlage sind Art. 27 Abs. 1 und 2 VHG-DBA teilweise in Art. 27 Abs. 1 DBA Österreich zusammengefasst.
5Die im DBA Österreich in Art. 27 Abs. 2 vorgesehene Frist ist auch in der deutschen Verhandlungsgrundlage enthalten. Wohingegen im DBA Österreich der Fristbeginn mit Festsetzung der Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Einkünfte terminiert wird, wird in der deutschen Verhandlungsgrundlage auf den Bezug dieser Einkünfte abg...