DBA-Kommentar
2025
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 DBA Österreich regelt, in welchem Umfang und in welcher Form die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten Informationen austauschen. Dies betrifft die Durchführung des DBA Österreich sowie die Abgabenverwaltung und -vollstreckung. Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zu dem Protokoll vom zur Änderung des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen umfassend neugestaltet worden. Der Hintergrund lag in einer Umsetzung des OECD-Standards für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 26 DBA Österreich entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 26 OECD-MA und des Art. 25 VHG-DBA.
4In Art. 26 Abs. 1 DBA Österreich ist der Informationsaustausch geregelt, der nahezu wortgleich mit Art. 26 Abs. 1 OECD-MA und Art. 25 Abs. 1 VHG-DBA ist.
5Art. 26 Abs. 2 DBA Österreich entspricht ebenso den Vorgaben im OECD-MA bzw. der deutschen Verhandlungsgrundlage. Im Gegensatz zum OECD-MA, jedoch im Einklang mit der deutschen Verhandlungsgrundlage ist Art. 26 Abs. 2 DBA Österreich um drei weitere Sätze ergänzt, die eine weiterführende Nutzung ...