DBA-Kommentar
2025
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 DBA Österreich regelt Diskriminierungsverbote. Demnach sind gem. Art. 24 Abs. 1 DBA Österreich solche Benachteiligungen verboten, die daraus resultieren, dass der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates besitzt oder nach Art. 24 Abs. 2 DBA Österreich staatenlos ist. Art. 24 Abs. 3 DBA Österreich enthält ein Diskriminierungsverbot für die Fälle, in denen eine Betriebsstätte zu dem Unternehmen eines anderen Vertragsstaates gehört. Ein Unternehmen, welches Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Entgelte an eine Person zahlt, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, darf gem. Art. 24 Abs. 4 DBA Österreich nicht diskriminiert werden. Die Diskriminierungsverbote gelten nach Art. 24 Abs. 5 DBA Österreich auch für Personen, die an einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats beteiligt sind. Die Diskriminierungsverbote gelten gem. Art. 24 Abs. 6 DBA Österreich für Steuern aller Art und gehen damit weit über den Anwendungsbereich des OECD-MA hinaus.
2–3 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 24 DBA Österreich entspricht den Regelungen in Art. 24 OECD-MA und Art. 23 VHG-DBA.
5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Verbot der Staatsangehörigendiskriminierung (Art. 24 Abs. 1 DBA Österreich)
6Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen gem. Art. 24 Abs. 1 DBA Österreich im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder einer damit zu...