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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Sergej Müller (September 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 23 DBA Österreich regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Methodenartikel knüpft an die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen an. Der Ansässigkeitsstaat hat die Aufgabe, die nach den Art. 6 bis 22 DBA Österreich erfolgte Quellenbesteuerung des Quellenstaates zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auszugleichen. Dies erfolgt entweder durch die Freistellungs- oder durch die Anrechnungsmethode.

2Art. 23 Abs. 1 DBA Österreich regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn eine Person in Deutschland ansässig ist, Art. 23 Abs. 2 DBA Österreich regelt hingegen die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn eine Person in Österreich ansässig ist. Von der Systematik her muss also eine Person in einem der beiden Vertragsstaaten i. S. des Art. 4 DBA Österreich ansässig sein. Sollten Personen in beiden Staaten ihren Wohnsitz haben bzw. ansässig sein, muss über Art. 4 Abs. 2 DBA Österreich zunächst entschieden werden, wer nach der „Tie-breaker-Rule“ Ansässigkeitsstaat i. S. des Doppelbesteuerungsabkommens ist.Art. 23 Abs. 3 DBA Österreich dient der Auflösung negativer Qualifikations- und Zurechnungskonflikte.

3Einstweilen frei

II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA

4Art. 23 DBA Österreich weicht inhaltlich und strukturell von den Art. 23A und 23B OECD-MA ab. Weder Deutschland noch Österreich wenden aussch...

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