DBA-Kommentar
2025
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 23 DBA Österreich regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Methodenartikel knüpft an die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen an. Der Ansässigkeitsstaat hat die Aufgabe, die nach den Art. 6 bis 22 DBA Österreich erfolgte Quellenbesteuerung des Quellenstaates zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auszugleichen. Dies erfolgt entweder durch die Freistellungs- oder durch die Anrechnungsmethode.
2Art. 23 Abs. 1 DBA Österreich regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn eine Person in Deutschland ansässig ist, Art. 23 Abs. 2 DBA Österreich regelt hingegen die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn eine Person in Österreich ansässig ist. Von der Systematik her muss also eine Person in einem der beiden Vertragsstaaten i. S. des Art. 4 DBA Österreich ansässig sein. Sollten Personen in beiden Staaten ihren Wohnsitz haben bzw. ansässig sein, muss über Art. 4 Abs. 2 DBA Österreich zunächst entschieden werden, wer nach der „Tie-breaker-Rule“ Ansässigkeitsstaat i. S. des Doppelbesteuerungsabkommens ist.Art. 23 Abs. 3 DBA Österreich dient der Auflösung negativer Qualifikations- und Zurechnungskonflikte.
3Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 23 DBA Österreich weicht inhaltlich und strukturell von den Art. 23A und 23B OECD-MA ab. Weder Deutschland noch Österreich wenden aussch...