DBA-Kommentar
2025
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 DBA Österreich betrifft Steuern vom Vermögen, also Substanzsteuern. Seit in Deutschland und Österreich keine Vermögensteuern mehr erhoben werden, entbehrt die Regelung praktischer Bedeutung. In Österreich wird das Vermögensteuergesetz nicht mehr auf Sachverhalte angewendet, die nach dem liegen; in Deutschland werden seit dem keine allgemeinen Vermögensteuern mehr erhoben.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 22 Abs. 1 DBA Österreich entspricht den Regelungen zum Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen des OECD-MA und der deutschen Verhandlungsgrundlage. Im DBA Österreich wird anstelle des „Könnens“ der Terminus des „Dürfens“ verwendet, was jedoch keine inhaltlichen Abweichungen zur Folge hat.
4Art. 22 Abs. 2 DBA Österreich regelt den Betriebsstättenvorbehalt. Art. 22 Abs. 2 DBA Österreich entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 2 OECD-MA und Art. 21 Abs. 2 VHG-DBA. Im DBA Österreich ist auch die selbständige Arbeit, die durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene feste Einrichtung ausgeübt wird, Teil des Betriebsstättenvorbehalts.
5Das Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit Seeschiffen und Luftfahrzeugen hat nach Art. 22 Abs. 3 OECD-MA der Ansässigkeitsstaat des Betreibers. Nach Art. 22 Abs. 3 DBA Österreich und Art. 21 Abs. 3 VHG-DBA hat hingegen der Staat, in dem sich ...