DBA-Kommentar
2025
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich enthält eine Auffangklausel, die subsidiär zu den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 DBA Österreich Anwendung findet. Die Regelung weist grds. dem Ansässigkeitsstaat die Besteuerungshoheit zu. Art. 21 Abs. 2 DBA Österreich regelt einen Betriebsstättenvorbehalt.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich entspricht inhaltlich Art. 21 Abs. 1 OECD-MA und Art. 20 Abs. 1 VHG-DBA. Anstelle des Wortes „können“ verwendet das DBA Österreich „dürfen“, wobei dieser Wortwahl keine inhaltlichen Unterschiede beizumessen sind.
4Art. 21 Abs. 2 DBA Österreich entspricht inhaltlich Art. 21 Abs. 2 OECD-MA und Art. 20 Abs. 2 VHG-DBA. Im DBA Österreich ist auch die selbständige Arbeit, die durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene feste Einrichtung ausgeübt wird, Teil des Betriebsstättenvorbehalts.
5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich)
6Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen gem. Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich weist somit dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.
7Für die Begrifflichkeiten des Vertragsstaates und der ansässigen Person vgl. Müller i...