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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Andere Einkünfte

Sergej Müller (September 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich enthält eine Auffangklausel, die subsidiär zu den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 DBA Österreich Anwendung findet. Die Regelung weist grds. dem Ansässigkeitsstaat die Besteuerungshoheit zu. Art. 21 Abs. 2 DBA Österreich regelt einen Betriebsstättenvorbehalt.

2 Einstweilen frei

II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA

3Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich entspricht inhaltlich Art. 21 Abs. 1 OECD-MA und Art. 20 Abs. 1 VHG-DBA. Anstelle des Wortes „können“ verwendet das DBA Österreich „dürfen“, wobei dieser Wortwahl keine inhaltlichen Unterschiede beizumessen sind.

4Art. 21 Abs. 2 DBA Österreich entspricht inhaltlich Art. 21 Abs. 2 OECD-MA und Art. 20 Abs. 2 VHG-DBA. Im DBA Österreich ist auch die selbständige Arbeit, die durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene feste Einrichtung ausgeübt wird, Teil des Betriebsstättenvorbehalts.

5Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich)

6Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen gem. Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich weist somit dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.

7Für die Begrifflichkeiten des Vertragsstaates und der ansässigen Person vgl. Müller i...

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