DBA-Kommentar
2025
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Artikel 20 Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 DBA Österreich regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Gastprofessoren und -lehrern sowie Studenten und Auszubildenden bei kurzfristigen Gastaufenthalten im anderen Vertragsstaat und sieht insoweit eine Steuerfreistellung im Gastland vor.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 20 Abs. 1 DBA Österreich entspricht vollständig Art. 19 Abs. 1 VHG-DBA, findet jedoch keine Entsprechung im OECD-MA.
4Art. 20 Abs. 2 DBA Österreich entspricht vollständig Art. 19 Abs. 2 VHG-DBA sowie der Regelung in Art. 20 OECD-MA.
5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Tätigkeiten von Gastprofessoren und -lehrern (Art. 20 Abs. 1 DBA Österreich)
6Vergütungen für die Ausübung einer Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit durch eine natürliche Person sind im Gastland von der Besteuerung befreit, sofern der Aufenthalt im Gastland die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer entsprechenden Einrichtung erfolgt und die Ansässigkeit der eingeladenen Person im anderen Vertragsstaat belegen ist. Durch die Regelung soll insbesondere verhindert werden, dass der Gaststaat St...