DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 DBA Österreich beinhaltet das sog. eingeschränkte Kassenstaatsprinzip. Das heißt, Zahlungen von öffentlichen Kassen eines Staates für Aktiv- und Ruhebezüge sollen grds. nur von diesem Staat besteuert werden dürfen. Damit entspricht diese Regelung im Wesentlichen den OECD-Grundsätzen. Umgekehrt ist eine ausschließliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat vorgesehen, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden bzw. wurden, der Einkünftebezieher in diesem Staat ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit besitzt.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 19 DBA Österreich entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA und der deutschen Verhandlungsgrundlage.
4In Art. 19 Abs. 1 DBA Österreich ist das Kassenstaatprinzip geregelt. Während Art. 19 Abs. 1 OECD-MA und Art. 18 Abs. 1 VHG-DBA Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erfassen, die an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, ist der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 DBA Österreich um andere juristische Personen des öffentlichen Rechts ergänzt. Hierzu enthält die deutsche Verhandlungsgrundlage in Art. 18 Abs. 3 VH...