DBA-Kommentar
2025
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Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In In Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich wird die Verteilung der Besteuerungsrechte an Ruhegehältern und Renten i. S. des Art. 18 Abs. 4 DBA Österreich geregelt, wobei das Besteuerungsrecht grds. dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Sonderregelungen bestehen allerdings für Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung nach Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich und für bestimmte Versorgungsleistungen nach Art. 18 Abs. 3 DBA Österreich, die dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht zuweisen. Unterhaltszahlungen dürfen gem. Art. 18 Abs. 5 DBA Österreich nur im Ansässigkeitsstaat des Unterhaltsempfängers besteuert werden, es sei denn, die Unterhaltszahlung ist im Quellenstaat beim Unterhaltsverpflichteten – ausnahmsweise – bei der Berechnung der Steuer abzugsfähig.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Das OECD-MA enthält lediglich eine Regelung, wonach Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen. Dagegen ist sowohl Art. 18 DBA Österreich als auch die deutsche Verhandlungsgrundlage differenzierter ausgestaltet.
4Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich regelt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten. Das OECD-MA und Art. 17 Abs. 1 VHG-DBA enthalten entgegen Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich eine Subsidiaritätsklausel gegenüber ...