DBA-Kommentar
2025
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 Abs. 1 DBA Österreich regelt die Zuordnung der Besteuerungsrechte für Einkünfte aus der persönlichen Tätigkeit von Künstlern und Sportlern im anderen Vertragsstaat sowie für die Verwertung von Persönlichkeitsrechten und für die Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen in Rundfunk und Fernsehen. Art. 17 Abs. 2 DBA Österreich regelt den sog. „Künstlerdurchgriff“ (bzw. „Sportlerdurchgriff“) und weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte anderer Personen demselben Staat zu wie Art. 17 Abs. 1 DBA Österreich, wenn diesen Personen entsprechende Einkünfte zufließen. Schließlich enthält Art. 17 Abs. 3 DBA Österreich eine Sonderbestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist, wenn ein Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers aus öffentlichen Mitteln gefördert wird (sog. „Kulturaustausch“).
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA Österreich entspricht inhaltlich Art. 17 Abs. 1 OECD-MA und Art. 15 Abs. 1 VHG-DBA. Im DBA Österreich wird jedoch anstelle des Besteuern-""Könnens“ der Terminus des „Dürfens“ verwendet, was jedoch keine inhaltliche Abweichung zur Folge haben dürfte. Art. 17 Abs. 1 DBA Österreich gilt ungeachtet der Art. 7, 14 und 15 DBA Österreich, wohingegen Art. 17 OECD-MA lediglich ungeachtet des Art. 15 OECD-MA und die VHG-DBA ungeachtet der Art. 7 und 14 VHG-DBA gilt. Daraus ergibt si...