DBA-Kommentar
2025
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick
1In Art. 16 Abs. 1 DBA Österreich wird die Zuweisung der Besteuerungsrechte an Vergütungen für Aufsichts- und Verwaltungsräte geregelt, wobei das Besteuerungsrecht grds. dem Staat zugewiesen wird, in dem die Gesellschaft ansässig ist, für die diese Funktion ausgeübt wird. In Art. 16 Abs. 2 DBA Österreich ist eine entsprechende Bestimmung für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder enthalten.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 16 Abs. 1 DBA Österreich entspricht inhaltlich Art. 16 OECD-MA und Art. 15 VHG-DBA.
4Art. 16 Abs. 2 DBA Österreich ist im OECD-MA und der deutschen Verhandlungsgrundlage nicht vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Zuweisung von Besteuerungsrechten für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Der Hintergrund liegt in der Rechtsprechung des BFH, wonach ein Geschäftsführer einer inländischen Gesellschaft, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, seine persönliche Tätigkeit als Geschäftsführer grds. stets am Sitz der Gesellschaft im Inland ausübt. Dieser Auffassung hat sich der österreichische VwGH in einer Entscheidung zum DBA Österreich 1954 explizit angeschlossen.Art. 16 Abs. 2 DBA Österreich verankert diese Rechtsprechung abkommensrechtlich.
5Einstweilen frei