DBA-Kommentar
2025
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 DBA Österreich regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Im Grundfall weist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA Österreich das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der die Einkünfte beziehenden Person (d. h. des Arbeitnehmers) zu.
2Davon abweichend erfolgt für in dem anderen Staat ausgeübte Arbeit durch Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 DBA Österreich eine Zuweisung zum Tätigkeitsstaat gem. dem Arbeitsortprinzip. Art. 15 Abs. 2 DBA Österreich enthält eine Rückausnahme vom Arbeitsortprinzip in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Unterschreiten der 183-Tage-Frist. In diesen Fällen erhält wiederum der Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.
3Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung finden sich in Art. 15 Abs. 3 DBA Österreich.
4Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich definiert die Ausübung der unselbständigen Tätigkeit für Zwecke des Artikels.
5Im Übrigen enthält Art. 15 Abs. 5 DBA Österreich eine Sonderregelung für Vergütungen aus an Bord eines See- oder Binnenschiffs oder eines Luftfahrzeugs ausgeübter unselbständiger Arbeit.
6Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich regelt die sog. Grenzgängerregelung für grenznah wohnhafte Personen.
7In Art. 15 Abs. 7 DBA Österreich finden sich abkommensrechtliche Regelungen für Beiträge an Einrichtungen der Krankheits- ...