DBA-Kommentar
2025
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 13 DBA Österreich wird die Zuordnung von Besteuerungsrechten für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen geregelt. Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Österreich sind Erträge aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens korrespondierend zu den laufenden Erträgen im Belegenheitsstaat zu besteuern. Art. 13 Abs. 2 DBA Österreich enthält die „Immobilienklausel“, welche dieselben Rechtsfolgen wie Art. 13 Abs. 1 DBA Österreich im Fall der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften vorsieht. In Art. 13 Abs. 3 DBA Österreich ist der Betriebsstättenvorbehalt normiert. Art. 13 Abs. 4 DBA Österreich beinhaltet eine Sonderregelung für die Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, für die eine Besteuerung am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung vorgesehen ist. Art. 13 Abs. 5 DBA Österreich regelt als Auffangtatbestand für sämtliche übrigen Veräußerungsgewinne ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats.
2–4 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 13 DBA Österreich entspricht weitestgehend dem OECD-MA und der DBA-Verhandlungsgrundlage.
6Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Österreich dürfen Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen nur im Belegenheitsstaat besteuert werden. Diese Regelung entspricht vollständig den Regelungen im OECD-MA und der deutschen Verhandlungsgrundlage.
7Art. 13 Abs. 2 DBA Österreich enthält die Immobilienklausel, die sich in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA bzw. Art....