DBA-Kommentar
2025
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Artikel 12 Lizenzgebühren
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 12 DBA Österreich wird die Zuordnung von Besteuerungsrechten für Lizenzgebühren geregelt. Art. 12 Abs. 1 DBA Österreich normiert für solche Lizenzeinkünfte ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Nutzungsberechtigten. In Art. 12 Abs. 2 DBA Österreich findet sich eine Definition des Begriffs „Lizenzen“. Art. 12 Abs. 3 DBA Österreich schließt eine Anwendung der allgemeinen Verteilungsregel für jene Lizenzeinkünfte aus, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat zuzurechnen sind. Art. 12 Abs. 4 DBA Österreich legt fest, dass Lizenzen dann als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn der Schuldner dort ansässig ist oder die Zahlungen einer örtlichen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. Art. 12 Abs. 5 DBA Österreich normiert eine Anti-Missbrauchsbestimmung bei fremdunüblichen Vereinbarungen.
2Das Besteuerungsrecht wird allein dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Lizenzeinkünfte zugerechnet. Eine Auflösung der Doppelbesteuerung nach Maßgabe des Art. 23 DBA Österreich ist damit obsolet. Der Progressionsvorbehalt gilt gleichermaßen.
3–4 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 12 DBA Österreich entspricht weitestgehend dem OECD-MA und der DBA-Verhandlungsgrundlage.
6Nach Art. 12 Abs. 1 DBA Österreich „dürfen“ Lizenzen nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers be...