DBA-Kommentar
2025
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 9 DBA Österreich enthält Regelungen hinsichtlich Gewinnkorrekturen verbundener Unternehmen, die in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind, um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes sicherzustellen und eine Pflicht des jeweils anderen Vertragsstaates zur Gegenberichtigung um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 9 DBA Österreich entspricht vollständig dem OECD-MA und der DBA-Verhandlungsgrundlage.
4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Berichtigung aufgrund Fremdvergleichsgrundsatz (Art. 9 Abs. 1 DBA Österreich)
5Die Regelung in Art. 9 Abs. 1 DBA Österreich sieht in der Rechtsfolge Gewinnkorrekturen vor. Voraussetzung ist, dass verbundenen Unternehmen und Transaktionen Bedingungen zugrunde liegen, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden.
6Verbundene Unternehmen sind in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b DBA Österreich geregelt. Danach können verbundene Unternehmen gegeben sein, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist. Außerdem liegen i...