DBA-Kommentar
2025
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Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, wird dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Transportunternehmens befindet. Art. 8 DBA Österreich ist außerdem auf Gewinne im Zusammenhang mit der Vercharterung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Vermietung/Nutzung von Containern zum Transport anwendbar. Die Vorschrift ist lex specialis gegenüber Art. 7 DBA Österreich.
2Das Besteuerungsrecht wird allein nach dem Staat zugerechnet, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Eine Auflösung der Doppelbesteuerung nach Maßgabe des Art. 23 DBA Österreich ist damit obsolet. Der Progressionsvorbehalt gilt jedoch gleichermaßen.
3Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 8 DBA Österreich entspricht bis auf kleine terminologische Unterschiede der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage. Im Vergleich zum OECD-MA fällt auf, dass das DBA Österreich noch dem OECD-MA 2000 entspricht, dessen Abs. 2 bis 4 zwischenzeitlich durch das OECD-MA 2017 aufgehoben wurden.
5Art. 8 Abs. 1 DBA Österreich ordnet in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 VHG-DBA das Best...