DBA-Kommentar
2025
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 DBA Österreich regelt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates hinsichtlich der Unternehmensgewinne. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates ist jedoch eingeschränkt, soweit Unternehmensgewinne einer im Quellenstaat gelegenen Betriebsstätte zugeordnet werden können (Betriebsstättenprinzip). Art. 7 Abs. 2 DBA Österreich regelt die Gewinnzuteilung an die Betriebsstätte. Art. 7 Abs. 3 DBA Österreich regelt den Ort, an dem die Aufwendungen zum Abzug zugelassen sind. Art. 7 Abs. 4 DBA Österreich bestimmt den Maßstab für die Aufteilung der Gesamtgewinne eines Unternehmens. In Art. 7 Abs. 5 bis 7 DBA Österreich sind weitere Konkretisierungen der voranstehenden Bestimmungen enthalten. In Art. 7 Abs. 8 DBA Österreich findet sich eine Subsidiaritätsklausel.
2Art. 7 DBA Österreich regelt die Zuweisung der Besteuerungsrechte für den Fall, dass keine Betriebsstätte gegeben ist („dürfen nur“). Soweit eine Betriebsstätte besteht, werden die Besteuerungsrechte jedoch nicht final zugewiesen. Die daraus resultierende Doppelbesteuerung wird, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat ist, nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Österreich durch Freistellung der Einkünfte vermieden. Die freizustellenden Einkünfte dürfen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA Österreich bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Die Republik Öster...