DBA-Kommentar
2025
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dem Belegenheitsprinzip folgend weist Art. 6 Abs. 1 DBA Österreich dem Belegenheitsstaat von unbeweglichem Vermögen i. S. des Art. 6 Abs. 2 DBA Österreich ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus diesem unbeweglichen Vermögen zu.
2Ein Ausschluss des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates der die Einkünfte erzielenden natürlichen Person erfolgt durch Art. 6 DBA Österreich nicht. Die Doppelbesteuerung wird stattdessen, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat ist, nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Österreich durch Freistellung der Einkünfte vermieden. Die freizustellenden Einkünfte dürfen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA Österreich bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Die Republik Österreich wendet ebenfalls die Freistellung unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts an (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a, d DBA Österreich).
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 6 DBA Österreich entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA und der DBA-Verhandlungsgrundlage.
6Art. 6 Abs. 1 DBA Österreich enthält keinerlei Abweichungen zum OECD-MA. Im Gegensatz zur deutschen Verhandlungsgrundlage heißt es in Art. 6 Abs. 1 DBA Österreich, dass auch Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von der Regelung umfasst sind. Dagegen spricht die DBA-Verhandlungsgrundlage von Einkünften aus Land- und Forstwirts...