DBA-Kommentar
2025
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Artikel 5 Betriebsstätte
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Österreich definiert für das Abkommen den Begriff der Betriebsstätte. Daneben enthält die Vorschrift einen Positiv-Katalog, einen Negativ-Katalog sowie Regelungen zu Hilfsbetriebsstätten, Vertreterbetriebsstätten und verbundenen Unternehmen.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 5 DBA Österreich entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA und der DBA-Verhandlungsgrundlage.
4Art. 5 Abs. 1 DBA Österreich enthält keinerlei Abweichungen zum OECD-MA und zur VHG-DBA.
5Art. 5 Abs. 2 DBA Österreich entspricht vollständig Art. 5 Abs. 2 OECD-MA. Im Vergleich zur deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage fällt auf, dass Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 VHG-DBA von der Ausbeutung natürlicher Ressourcen spricht, während Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA Österreich die Ausbeutung von Bodenschätzen regelt. Inhaltliche Abweichungen stehen jedoch nicht zu erwarten.
6Art. 5 Abs. 3 DBA Österreich enthält keinerlei Abweichungen zum OECD-MA und zur VHG-DBA.
7Art. 5 Abs. 4 DBA Österreich enthält eine Negativabgrenzung der Betriebsstätte und entspricht vollständig dem OECD-MA. Es ergibt sich eine Abweichung zur DBA-Verhandlungsgrundlage. In Art. 5 Abs. 4 Buchst. f DBA Österreich wird geregelt, dass eine feste Geschäftseinrichtung dann keine Betriebsstätte ist, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben. Art. 5 Abs. 4 Nr. 5 VHG-DBA konkreti...