DBA-Kommentar
2025
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA Österreich enthält die allgemeinen Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Auslegung der Abkommensnormen erforderlich sind. Dazu enthält Art. 3 Abs. 1 DBA Österreich eine Reihe von abkommensautonomen Begriffsdefinitionen, um einerseits eine einheitliche Terminologie bei der Abkommensanwendung sicherzustellen und um andererseits Redundanzen in den nachfolgenden Artikeln zu vermeiden.
2Eine Definition erfahren die Begriffe Vertragsstaat, Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich, Person, Gesellschaft, Unternehmen eines Vertragsstaats, Unternehmen des anderen Vertragsstaats, internationaler Verkehr, Staatsangehöriger und zuständige Behörde.
3Bei fehlenden Abkommensdefinitionen verweist Art. 3 Abs. 2 DBA Österreich auf das nationale Recht der Vertragsstaaten.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 3 Abs. 1 DBA Österreich entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA und der DBA-Verhandlungsgrundlage.
8Betreffend die geografischen Eingrenzungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c DBA Österreich gilt anzumerken, dass diese im OECD-MA nicht enthalten sind, dafür jedoch nahezu wortgleich mit den Ausführungen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA sind. Einziger Unterschied ist, dass im Gegensatz zur DBA-Verhandlun...